walfisch schrieb:
- die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird
- eine Gewinnerzielungsabsicht besteht
Man kann zB. einen "Run" machen und einmalig 10 Items kaufen die gerade im Angebot sind, um sie dann später wieder weiter zu verkaufen - limitierte Games Auflage von Wild Guns zum Beispiel. Da steckt schon ein gewerblicher Gedanke dahinter. Darum wäre es egal, wenn man das nur einmal macht. Dieses Wiederkaufen wäre schon ein gewerblicher Akt, selbst wenn es nicht wiederholt macht.
(Was aber natürlich nicht gleichzusetzen ist, dass man jetzt deswegen ein Gewerbe anmelden muss, wenn es wirklich nur eine Einmalige Sache ist, dessen Gewinn man aber bei seiner Steuer mit angeben müsstest - wo ich mich dann aber nicht mehr auskenne wie man das dann offiziell "machen müsste". - was aber in der Realität wohl eh die wenigsten machen)
Mit der "Gewinnerzielungsabsicht" wird das in der Realität auch anders gehandhabt und gewertet.
Der Satz "Aber ich habe doch gar nichts dabei verdient" ist dann meist irrelevant.
Selbst wenn man Waren einkauft um sie wieder zu verkaufen und da meintwegen sogar Verlußt dabei machen würde, könnte man locker ein gewerbliches Handeln nachweisen (zB vor Gericht).
zB. bei "Im Auftrag verkaufen" auch ohne Gewinn, als eine Art Zwischenhändler.
Oder einen Posten an Handys aufkaufen und diese dann an die Nachbarn und Freunde zum Einkaufspreis ohne Gewinnabsicht weiter vertickern. Eine gewerbliche Tätigkeit, die im Fall der Fälle auch so gewertet werden wird.
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