Kopierschutz knacken bei PC Spielen legal ??
Stimmt das ?
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Audio Cds sind keine Software-Datenträger.Darunter versteht man Anwendungsprogramme.Laut PC Welt gehören auch PC Spiele dazu,warumm auch immer.
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§ 95a UrhG
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(lol, 69)§69a UrhG (5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes [...]
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von zico ()
zico schrieb:
Was für mich wieder heisst:
Eine Privatkopie ist DANN rechtens, wenn das Medium, nicht TECHNISCH und WIRKSAM gegen das (möglicherweise bitweise) Kopieren geschützt ist. Ein reines Symbol reicht da nicht.
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen. oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers.
Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Shan ()
lu3mm3l schrieb:
zico schrieb:
Was für mich wieder heisst:
Eine Privatkopie ist DANN rechtens, wenn das Medium, nicht TECHNISCH und WIRKSAM gegen das (möglicherweise bitweise) Kopieren geschützt ist. Ein reines Symbol reicht da nicht.
Was wohl soviel heisst wie: Wenn eine CD einen Kopierschutz hat und dieser einfach 1zu1 mitkopiert werden kann ist eine Kopie rechtens da das Kopierschutz es nicht verhindert. "Wehrt" sich die CD und lässt sich z.B. nicht ohne spezielle, für diesen Zweck hergestellte Programme, umgehen ist er wirksam und darf nicht umgangen werden. Zumindest liest sich das so..
Übrigens ist nichts, was ich hier schreibe oder in der Vergangeheit schrieb, als Rechtsberatung nach § 1 RDG anzusehen, da ich die Sachverhalte i.d.R. nicht wirklich sorgfältig prüfe und somit keine Korrektheit garantieren kann.
zico schrieb:
Ja und genau so würde ich das momentan auch verstehen. Wobei ich wieder sagen will: Das gilt dann meinem Verständnis nach auch NUR für NICHT ÜBERTRAGBARE PRIVATKOPIEN.
Ich glaube es gab vor einiger Zeit auch mal eine heftige Diskussion bezüglich Film-DVDs in genau dieser Richtung, nachdem argumentiert wurde, dass CSS (en.wikipedia.org/wiki/Content_Scramble_System) selbst kein wirksamer technischer Schutz mehr darstellen würde.
Wobei libs zum Umgehen des CSS hier in Deutschland nicht vertrieben werden dürfen.
Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Shan ()
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