Kopierschutz knacken bei PC Spielen legal ??

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    • Kopierschutz knacken bei PC Spielen legal ??

      Habe im Heft PC Welt 1/09 gelesen: Eine Ausnahme im Urheberrechts-Gesetz stellen Software-Datenträger dar,zu denen etwa auch Computerspiele gehören.Von diesen darf man sich zu Sicherungszwecken eine einzige Kopie anfertigen und dazu auch einen eventuell vorhandenen Kopierschutz umgehen.Weitergeben darf man die Kopie nicht.
      Stimmt das ?
    • Audio Cds sind keine Software-Datenträger.Darunter versteht man Anwendungsprogramme.Laut PC Welt gehören auch PC Spiele dazu,warumm auch immer.


      Das ist mir durchaus klar, meine Frage war aber WARUM ?
      Weshalb soll Software eine Ausnahme sein ? Wieso soll man ein MS Windows kopieren dürfen aber eine Audio CD nicht ? Die Audio CD kann genauso kaputt gehen wie die Software CD, denn der Datenträger ist der selbe. Und eine Sicherheitskopie hat einzig den Zweck für solch einen Fall vorzusorgen.
      Mir ergibt sich die Grundlage nicht, weshalb man da unterscheiden soll.

      Es würde imo nur dann Sinn machen, wenn sich die Ausnahme auf magnetische Datenträger wie Diskette oder Datasette bezieht, da diese eine sehr hohe Ausfallrate haben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Black Sun ()

    • § 95a UrhG

      (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

      (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.


      Poste mal bitte 'n Link zu dem angesprochenen PC Welt-Artikel.
    • Geht ja laut Threadtitel um Spiele, also Software.

      §69a UrhG (5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
      (lol, 69)

      Scheinbar hat man hier in Deutschland tatsächlich kein Recht, eine Musik-CD mit dem Kopierschutzsymbol in MP3s umzuwandeln.
    • Es heisst aber auch:
      Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes [...]


      Was für mich wieder heisst:
      Eine Privatkopie ist DANN rechtens, wenn das Medium, nicht TECHNISCH und WIRKSAM gegen das (möglicherweise bitweise) Kopieren geschützt ist. Ein reines Symbol reicht da nicht.
      Was mich natürlich dann auch nicht berechtigt, diese Kopie weiterzugeben.

      Aber diese Aussage will ich nun gar nicht als juristisch vertretbar darstehen lassen. ^^ Wahrscheinlich hab ich eh schon wieder irgendwo was übersehen und morgen krieg ich ne Abmahnung allein wegen diesen Aussagen. ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von zico ()

    • zico schrieb:


      Was für mich wieder heisst:
      Eine Privatkopie ist DANN rechtens, wenn das Medium, nicht TECHNISCH und WIRKSAM gegen das (möglicherweise bitweise) Kopieren geschützt ist. Ein reines Symbol reicht da nicht.


      Was wohl soviel heisst wie: Wenn eine CD einen Kopierschutz hat und dieser einfach 1zu1 mitkopiert werden kann ist eine Kopie rechtens da das Kopierschutz es nicht verhindert. "Wehrt" sich die CD und lässt sich z.B. nicht ohne spezielle, für diesen Zweck hergestellte Programme, umgehen ist er wirksam und darf nicht umgangen werden. Zumindest liest sich das so..
      :blabla:
    • Ich hätte vielleicht dazu schreiben sollen, dass sich der § 95a auf die vorhergehende Diskussion, nicht auf die ursprüngliche Frage bezog. Auf jene wollte ich nicht eingehen, ohne vorher den Artikel gelesen zu haben. Aber um etwas Licht in die Sache zu bringen, versuche ich's trotzdem kurz.

      Die §§ 69a - 69f sind im Grunde Sonderregelungen für Computerprogramme. Dies impliziert, dass der § 69a Nr. 5 zwar Computerprogramme aus den §§ 95a - 95d ausklammert, aber eben 'an deren Stelle' die §§ 69b-69f greifen. § 69c Nr. 1 sagt nun folgendes:

      Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen. oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers.


      Weiters sagt § 69f Nr. 1:

      Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.


      So, und hier der vielzitierte § 69d Nr. 2:

      Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.


      Das interessante hierbei ist nun, dass eine "Sicherungskopie" eine 1:1-Kopie des Originaldatenträgers darstellt. Entfernt man also den Kopierschutz, handelt es sich um keine Kopie i.o.g.S. mehr.

      Desweiteren könnte man moderne Kopierschutzsysteme ohne weiteres selbst als Computerprogramme ansehen. Hier greift dann der § 69c Nr. 2:

      Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
      2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt.


      Was ist nun also die Quintessenz? Es ist erlaubt, eine Sicherungskopie anzufertigen, solange der Kopierschutz unangetastet bleibt (er also mitkopiert wird). Funktioniert dies nicht, hat man Pech gehabt.

      Übrigens ist nichts, was ich hier schreibe oder in der Vergangeheit schrieb, als Rechtsberatung nach § 1 RDG anzusehen, da ich die Sachverhalte i.d.R. nicht wirklich sorgfältig prüfe und somit keine Korrektheit garantieren kann.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Shan ()

    • lu3mm3l schrieb:

      zico schrieb:


      Was für mich wieder heisst:
      Eine Privatkopie ist DANN rechtens, wenn das Medium, nicht TECHNISCH und WIRKSAM gegen das (möglicherweise bitweise) Kopieren geschützt ist. Ein reines Symbol reicht da nicht.


      Was wohl soviel heisst wie: Wenn eine CD einen Kopierschutz hat und dieser einfach 1zu1 mitkopiert werden kann ist eine Kopie rechtens da das Kopierschutz es nicht verhindert. "Wehrt" sich die CD und lässt sich z.B. nicht ohne spezielle, für diesen Zweck hergestellte Programme, umgehen ist er wirksam und darf nicht umgangen werden. Zumindest liest sich das so..


      Ja und genau so würde ich das momentan auch verstehen. Wobei ich wieder sagen will: Das gilt dann meinem Verständnis nach auch NUR für NICHT ÜBERTRAGBARE PRIVATKOPIEN. Ich glaube es gab vor einiger Zeit auch mal eine heftige Diskussion bezüglich Film-DVDs in genau dieser Richtung, nachdem argumentiert wurde, dass CSS (en.wikipedia.org/wiki/Content_Scramble_System) selbst kein wirksamer technischer Schutz mehr darstellen würde.
      Wobei libs zum Umgehen des CSS hier in Deutschland nicht vertrieben werden dürfen.

      Aber wie gesagt, so würde ich das nur sagen... ob das stimmt, steht auf einem anderen Blatt.

      Übrigens ist nichts, was ich hier schreibe oder in der Vergangeheit schrieb, als Rechtsberatung nach § 1 RDG anzusehen, da ich die Sachverhalte i.d.R. nicht wirklich sorgfältig prüfe und somit keine Korrektheit garantieren kann.

      Same here...
    • zico schrieb:

      Ja und genau so würde ich das momentan auch verstehen. Wobei ich wieder sagen will: Das gilt dann meinem Verständnis nach auch NUR für NICHT ÜBERTRAGBARE PRIVATKOPIEN.


      Natürlich. Jegliche Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist in Deutschland (und auch so ziemlich allen anderen Ländern) ausschließlich dem Rechtsinhaber (bzw. Personen, denen eben jener diverse Rechte übertragen hat) erlaubt.


      Ich glaube es gab vor einiger Zeit auch mal eine heftige Diskussion bezüglich Film-DVDs in genau dieser Richtung, nachdem argumentiert wurde, dass CSS (en.wikipedia.org/wiki/Content_Scramble_System) selbst kein wirksamer technischer Schutz mehr darstellen würde.
      Wobei libs zum Umgehen des CSS hier in Deutschland nicht vertrieben werden dürfen.


      Bei diesem Thema scheiden sich die Geister. Generell kann man aber davon ausgehen, dass jeder Kopierschutz als wirksam angesehen wird, welcher dem Durchschnittsnutzer ein Kopieren unmöglich macht bzw. welcher nur durch spezielle Soft- bzw. Hardware oder Handgriffe umgangen werden kann. Ist auch irgendwo logisch, da der § 95a sonst ja keinen Anwendungsbereich besäße.

      Nochmal zu den 'Computerprogrammen':

      § 69f Abs. 2 UrhG

      Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.


      bezieht sich nicht ausschließlich auf das 'Besitzen' derartiger Programme/Systeme, sondern auch auf deren Anwendung (Jaeger CR 2002, 309, 310). Das habe ich gestern, ob der Uhrzeit und dem einen oder anderen Single Malt Whisky, schlicht übersehen (deshalb auch extra der Hinweis, dass es sich um keine Rechtsberatung handelt, obwohl das eigentlich klar sein sollte). Wobei meine ursprüngliche Argumentation, denke ich, ebenfalls greift.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Shan ()

    • zu pr3ston:mache ich nicht.Mir fehlen die technischen kenntnise

      zu Black Sun:diese Frage ist an den Gesetzgeber zu richten.Im Forum kann sie dir wahrscheinlich keiner Beantworten.Ich Vermute das auf Abgeordnete Druck ausgeübt wurde.Die Film und die Musikindustrie haben das grösste Geschrei gemacht wegen Kopierschutzumgehung.
      PC Spiele sind für die Volksvertreter im günstigsten Fall Volksverdummung,im schlimmsten Trainingsprogramme zum Massenmord.PC Spiele stehen im Kulturbereich noch unter den Comics.Wenn die könnten wie sie wollten würden PC Spiele verboten.