- Offizieller Beitrag
Für mein Rechtsverständnis haben die Prozesse "Plattform für den Verkauf anbieten" und "Löschung des Verkaufs weil evtl. Bootleg/Kopie" auch einfach nichts miteinander zu tun, die nicht rechtfertigen für Ersteres Geld zu verlangen. Das hätte man auch anders klären können, aber nein, da muss man dann zur Lastschriftrückbuchung greifen... Solange man da nichts Schriftlich vorliegen hat, hat man doch keinerlei Nachweise für diverse Vorgehensweisen. Der korrektere Weg wäre auf jeden Fall gewesen, Ebay eine realistische Frist zur Rückzahlung der Provision mitzuteilen, schriftlich, per Einschreiben.
Ich hatte das Gebührenpingpong mit Ebay auch schon, die schicken einem nicht EINFACH SO einen Brief vom Mahnanwalt. Da kommen vorher zig Emails, wo man darauf hingewiesen wird, dass man die Gebühren nicht gezahlt hat.